RS OGH 1992/12/21 Bkd136/89

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Norm

RAO §9 Abs2
RL-BA 1977 §48

Rechtssatz

Daß ein Rechtsanwalt die Verteidigungslinie seines angeklagten Mandanten der Presse mitgeteilt hat, ist (für sich allein) jedenfalls dann aus disziplinärer Sicht nicht zu beanstanden, wenn der betreffende Straffall bereits in den Medien erhörtert worden und Gegenstand weiterer Erörterungen ist.

Entscheidungstexte

  • Bkd 136/89
    Entscheidungstext OGH 21.12.1992 Bkd 136/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0072292

Dokumentnummer

JJR_19921221_OGH0002_000BKD00136_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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