RS OGH 1993/1/27 9ObA287/92, 9ObA32/97i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1993
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Norm

ABGB §1154
AngG §6 Abs1
AngG §26 Z2

Rechtssatz

Im Rahmen der synallagmatischen Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt ist der wichtigste Anspruch des Arbeitnehmers jener auf das Entgelt. Wurde zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages ein bestimmtes Entgelt vereinbart, kann es vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt werden. Eine einseitige Kürzung widerspräche dem rechtsstaatlichden Prinzip der Vertragstreue (hier: rückwirkende einseitige Provisionskürzung).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 287/92
    Entscheidungstext OGH 27.01.1993 9 ObA 287/92
    Veröff: WBl 1993,190 = Soz Arb 1993 4.6 S 11
  • 9 ObA 32/97i
    Entscheidungstext OGH 09.04.1997 9 ObA 32/97i
    nur: Im Rahmen der synallagmatischen Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt ist der wichtigste Anspruch des Arbeitnehmers jener auf das Entgelt. Wurde zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages ein bestimmtes Entgelt vereinbar, kann es vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt werden. Eine einseitige Kürzung widerspräche dem rechtsstaatlichden Prinzip der Vertragstreue. (T1)

Schlagworte

Synallagma, Angestellte, Lohn, Gehalt, Vereinbarung, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0027862

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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