RS OGH 1993/2/4 8Ob511/93, 7Ob48/03i, 7Ob69/04d, 16Ok9/14f, 16Ok10/14b, 6Ob197/14k, 6Ob116/20g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.1993
beobachten
merken

Norm

AußStrG §2 A
AußStrG §248
Geo §170
ZPO §219 Abs2

Rechtssatz

Im Bereich des Außerstreitverfahrens erfährt das Recht des am Verfahren nicht Beteiligten auf Akteneinsicht insoweit eine Modifikation, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen ist. Die Eigenart der in diesem Verfahren abzuwickelnden Angelegenheiten liegt nämlich darin, daß vielfach Familien- oder Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert sind. Für den Bereich des Sachwalterrechtes tritt noch hinzu, daß der Gesetzgeber im § 248 AußStrG eine differenzierte Regelung der Verständigung getroffen hat. Zwar wird durch diese Regelung die Möglichkeit der Gewährung von Akteneinsicht auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters nicht ausgeschlossen, doch erfährt sie insoweit eine Einschränkung, als sie dann nicht zu bewilligen ist, wenn bereits durch die im Gesetz vorgesehene Verständigung dem vom Antragsteller glaubhaft gemachten rechtlichen Interesse hinreichend Rechnung getragen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 511/93
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 8 Ob 511/93
  • 7 Ob 48/03i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 48/03i
    Veröff: SZ 2003/22
  • 7 Ob 69/04d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 7 Ob 69/04d
  • 16 Ok 9/14f
    Entscheidungstext OGH 28.11.2014 16 Ok 9/14f
    nur: Im Bereich des Außerstreitverfahrens erfährt das Recht des am Verfahren nicht Beteiligten auf Akteneinsicht insoweit eine Modifikation, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen ist. Die Eigenart der in diesem Verfahren abzuwickelnden Angelegenheiten liegt nämlich darin, dass vielfach Familien- oder Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert sind. (T1)
  • 16 Ok 10/14b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2014 16 Ok 10/14b
    nur T1
  • 6 Ob 197/14k
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 197/14k
    Auch; Veröff: SZ 2014/127
  • 6 Ob 116/20g
    Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 116/20g
    nur T1; Beisatz: Hier: Antrag auf Einsicht in einen Akt über die nacheheliche Aufteilung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008863

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten