RS OGH 1993/2/23 4Ob23/93 (4Ob24/93)

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Norm

UrhG §42
UrhG §87 Abs3

Rechtssatz

Ist Gegenstand des Vertrages die Anfertigung von Hausbauplänen, erteilt der Planverfasser damit - zumindest schlüssig - seine Einwilligung dazu, daß der Erbauer auf Grund dieser Pläne das Haus baut und die für den eigenen Gebrauch erforderlichen Kopien herstellt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 23/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 23/93
    Veröff: MR 1993,190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076520

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0040OB00023_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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