RS OGH 1993/3/2 11Ns5/93, 15Ns14/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1993
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Norm

FinStrG §195 Abs1
StPO §69

Rechtssatz

Ausgeschlossenheit von Mitgliedern des OGH wegen ihrer Tätigkeit in

dem dem gerichtlichen Strafverfahren vorausgegangenen

verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren.

Entscheidungstexte

  • 11 Ns 5/93
    Entscheidungstext OGH 02.03.1993 11 Ns 5/93
  • 15 Ns 14/97
    Entscheidungstext OGH 03.07.1997 15 Ns 14/97
    Dagegen; Beisatz: Die Mitgliedschaft in einem verwaltungsstrafbehördlichen Senat, der einen Schuldspruch gefällt hat, welcher nach Kassation Gegenstand des nunmehrigen erstinstanzlichen Urteils wurde, stellt zwar keinen der taxativ genannten Ausschließungsgründe dar, ist aber geeignet, den äußeren Anschein einer Befangenheit zu erzeugen (§ 72 StPO). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086697

Dokumentnummer

JJR_19930302_OGH0002_0110NS00005_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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