Norm
StGB §102 Abs1Rechtssatz
Das Entführen oder sontige Sich-Bemächtigen muß entweder (1.Alternative) ohne Einwilligung des Opfers, aber mit Gewaltanwendungen gegen dieses, oder (2.Alternative) zwar mit Einwilligung des Opfers, aber derart erfolgt sein, daß der Täter diese Einwilligung durch gefährliche Drohung oder List erlangt hat. Diese verschiedenen Tatmodalitäten des § 102 Abs 1 StGB sind rechtlich gleichwertig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092941Dokumentnummer
JJR_19930311_OGH0002_0150OS00006_9300000_001