RS OGH 1993/4/29 8Ob13/92, 8Ob240/99y, 8Ob233/99v, 8Ob244/02v, 8Ob99/04y, 8Ob37/05g, 8Ob97/10p, 8Ob9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1993
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Norm

GmbHG §16
GmbHG §41
GmbHG §84
KO nF §71
KO §71c Abs1

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses kommt grundsätzlich dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu. Bei einer GmbH wird die Gemeinschuldnerin von den Geschäftsführern oder den Liquidatoren vertreten, die Gesellschafter selbst sind daher nicht rechtsmittelbefugt, außer es sind keine Geschäftsführer und Liquidatoren vorhanden. Wurde der Geschäftsführer durch einen - von ihm zwar gemäß § 41 GmbHG angefochten - Generalversammlungsbeschluss als Geschäftsführer abberufen, so fehlt ihm aber die Rechtsmittelbefugnis.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 13/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1993 8 Ob 13/92
    Veröff: ecolex 1993,815 = RdW 1993,243
  • 8 Ob 240/99y
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 240/99y
    nur: Die Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses kommt grundsätzlich dem Gemeinschuldner und den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu. (T1)
    Veröff: SZ 72/159
  • 8 Ob 233/99v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 233/99v
    Vgl; Beisatz: Den organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person wird in § 69 Abs 3 und 4 KO eine selbständige verfahrensrechtliche Stellung zugebilligt, sodass sie im Konkurseröffnungsverfahren zur Anfechtung auch im eigenen Namen legitimiert sind; diese Legitimation erlischt mit wirksamer Abberufung. (T2)
  • 8 Ob 244/02v
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 244/02v
    Vgl auch; nur: Die Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses kommt grundsätzlich dem Gemeinschuldner zu. (T3)
  • 8 Ob 99/04y
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 Ob 99/04y
    nur T1; Beisatz: Dem Konkursgläubiger ist Rechtsmittellegitimation und Beschwer auch für einen Rekurs gegen einen Konkurseröffnungsbeschluss zuzubilligen. (T4)
  • 8 Ob 37/05g
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 37/05g
  • 8 Ob 97/10p
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 97/10p
    Vgl auch; nur T1; nur T3; Beisatz: Im Hinblick auf Beschlüsse des Konkursgerichts, mit denen das Konkursverfahren eröffnet oder der Antrag auf dessen Eröffnung abgewiesen wird, sind grundsätzlich der Gemeinschuldner und die Gläubiger bescheinigter Konkursforderungen rekurslegitimiert. (T5)
  • 8 Ob 96/10s
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 96/10s
    Vgl auch; nur T1; nur T3; Beis wie T5
  • 8 Ob 104/11v
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 104/11v
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2011/136
  • 8 Ob 105/11s
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 Ob 105/11s
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 78/11w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 78/11w
    Auch; Beisatz: Gläubiger angemeldeter Konkursforderungen müssen diese nicht mehr gesondert bescheinigen. (T6)
    Bem: RS0127749. (T7)
  • 8 Ob 75/15k
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 75/15k
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2015/73
  • 8 Ob 127/18m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 127/18m
    Beisatz: Gesellschafter einer juristischen Person sind grundsätzlich – wenn ein vertretungsbefugtes Organ vorhanden ist – nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Einem Kommanditisten kommt keine Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft und damit keine Rechtsmittellegitimation zu. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059461

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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