Norm
ABGB §896Rechtssatz
Der zahlende Bürge kann gemäß § 1358 ABGB im Rückgriffswege vom Mitbürgen nicht mehr beanspruchen, als er selbst bezahlt hat. Er kann seine Rechtsstellung auch nicht dadurch verbessern, daß er sich die Rechte des Gläubigers vertraglich übertragen läßt. Für den Umfang seines Rückgriffsrechts ist es unerheblich, ob die Rechte des Gläubigers auf ihn kraft Gesetzes oder kraft Vertrages übergegangen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017566Dokumentnummer
JJR_19930511_OGH0002_0010OB00514_9300000_001