RS OGH 1993/5/11 1Ob538/93, 8Ob31/05z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1993
beobachten
merken

Norm

KSchG §6 Abs2 Z3

Rechtssatz

Die Zumutbarkeit der Erstreckung der Bürgenhaftung auf Laufzeitverlängerungen und Stundungen für einen Kreditnehmer ist zu bejahen, wenn die diesbezügliche Vertragsbestimmung dem Bürgen bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht zum Nachteil gereicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065560

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_0010OB00538_9300000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten