RS OGH 1993/5/25 5Ob514/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1993
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Norm

ZPO §26 Abs1
ZPO §29 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 29 Abs 1 ZPO, daß soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist - jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden kann, schließt die Vertretung durch eine juristische Person, also auch durch einen Verein aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0035581

Dokumentnummer

JJR_19930525_OGH0002_0050OB00514_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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