Norm
ZPO §26 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 29 Abs 1 ZPO, daß soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist - jede eigenberechtigte Person zum Bevollmächtigten bestellt werden kann, schließt die Vertretung durch eine juristische Person, also auch durch einen Verein aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0035581Dokumentnummer
JJR_19930525_OGH0002_0050OB00514_9300000_001