RS OGH 1993/6/22 1Ob8/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1993
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Norm

AVG §65

Rechtssatz

Es steht dem Berufungswerber frei, in der Berufung, aber auch noch während der ganzen Dauer des Berufungsverfahrens, neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweise anzubieten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049530

Dokumentnummer

JJR_19930622_OGH0002_0010OB00008_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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