RS OGH 1993/6/22 1Ob22/92, 1Ob6/97g

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Norm

StPO §143

Rechtssatz

Die Beschlagnahme von Gegenständen nach § 143 StPO dient entweder der Sicherung der Vollstreckung von Verfall und Einziehung oder Beweiszwecken, somit der Sicherstellung der in § 98 Abs 2 erster Satz StPO beispielsweise aufgezählten Gegenstände, die im Strafverfahren zu Beweiszwecken gebraucht werden. Dazu zählen Instrumente, Werkzeuge oder Produkte (einschließlich Beutestücke) des Verbrechens und andere Augenscheinsgegenstände.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097371

Dokumentnummer

JJR_19930622_OGH0002_0010OB00022_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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