Norm
ABGB §1422 ffRechtssatz
Bei der Einlösung geht die Forderung - anders als bei der vertraglichen Zession - nicht schon mit der - für die Forderungseinlösung an sich gar nicht erforderlichen - Willenseinigung zwischen Einlösendem und bisherigem Gläubiger, sondern erst mit der Zahlung des Einlösungspreises auf den Einlösenden über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033425Dokumentnummer
JJR_19930702_OGH0002_0010OB00536_9300000_007