RS OGH 1993/7/2 1Ob536/93 (1Ob537/93)

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Veröffentlicht am 02.07.1993
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Norm

ABGB §1422 ff

Rechtssatz

Bei der Einlösung geht die Forderung - anders als bei der vertraglichen Zession - nicht schon mit der - für die Forderungseinlösung an sich gar nicht erforderlichen - Willenseinigung zwischen Einlösendem und bisherigem Gläubiger, sondern erst mit der Zahlung des Einlösungspreises auf den Einlösenden über.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 536/93
    Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 536/93
    Veröff: SZ 66/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0033425

Dokumentnummer

JJR_19930702_OGH0002_0010OB00536_9300000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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