RS OGH 1993/7/14 7Ob551/93, 1Ob579/95

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Veröffentlicht am 14.07.1993
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Norm

JN §99

Rechtssatz

Der Gerichtsstand des Vermögens setzt ein vom Klageanspruch verschiedenes und von der Entscheidung über die Rechtsbeständigkeit des Klageanspruches selbst unabhängiges Vermögen voraus. Ein erst auf Grund des Ausganges des abzuführenden Prozesses allfällig sich ergebender vermögensrechtlicher Anspruch (hier: Anspruch auf Lieferung von nach den Klagebehauptungen bestellten Geräten) kann zu seiner Begründung nicht dienen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046790

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0070OB00551_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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