RS OGH 1993/8/19 15Os75/93 (15Os76/93), Bsw26766/05 (Bsw22228/06), Bsw9154/10, Bsw14212/10, Bsw9154/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1993
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Norm

MRK Art6 Abs3 litd IV4
StPO §252
StPO §258
StPO §281 Abs1 Z5 C

Rechtssatz

Ist ein strittiges, weil ohne Möglichkeit der Fragestellung durch den Angeklagten zustandegekommenes Beweismittel nicht das einzige Beweismittel, auf das sich eine bekämpfte Feststellung gründet, so stellt dessen Verwertung nach der Judikatur des EGMR keinen Verstoß gegen Art 6 Abs 3 lit d MRK dar.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 75/93
    Entscheidungstext OGH 19.08.1993 15 Os 75/93
  • Bsw 26766/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.12.2011 Bsw 26766/05
    Abweichend; Beisatz: Eine Verurteilung ist unfair, wenn sie alleine oder in entscheidendem Ausmaß auf der Aussage eines Zeugen beruht, der in der Hauptverhandlung abwesend war. (Bem: Al-Khawaja und Tahery gg. das Vereinigte Königreich) (T1)
    Veröff: NL 2011,375
  • Bsw 9154/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.04.2014 Bsw 9154/10
    Abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Ob die Zulassung der Aussage eines Zeugen, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht befragen lassen konnte, mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist, hängt davon ab, ob ein guter Grund für die Abwesenheit des Zeugen bestand und ob ausreichende ausgleichende Faktorenvorhanden waren. (Schatschaschwili gg. Deutschland) (T2)
    Veröff: NL 2014,125
  • Bsw 14212/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.12.2014 Bsw 14212/10
    Abweichend; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: NL 2014,509
  • Bsw 9154/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.12.2015 Bsw 9154/10
    Auch; Beisatz: Ob die Verwendung der Aussagen von Zeugen, die vom Angeklagten nicht befragt werden konnten, als Beweis mit Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK vereinbar ist, hängt davon ab, ob ein guter Grund für die Abwesenheit des Zeugen in der Hauptverhandlung und die daraus resultierende Zulassung seiner Aussagen aus dem Vorverfahren vorliegt, ob die Aussage dieses Zeugen der einzige oder entscheidende Beweis für die Verurteilung war und ob es ausreichende ausgleichende Faktoren gab, um die aus der Zulassung der Aussagen resultierende Behinderung der Verteidigungsrechte zu kompensieren. (Schatschaschwili gg. Deutschland [GK]) (T3)
    Veröff: NL 2015,503

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074787

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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