Norm
WRG §138 Abs1Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 138 WRG kann der in seinen Rechten Gefährdete oder Verletzte auch die Unterlassung weiterer Eingriffe in sein Wasserbenutzungsrecht erzwingen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082378Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00023_9300000_003