RS OGH 1993/8/25 1Ob23/93, 1Ob13/93, 4Ob102/10v, 1Ob257/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.1993
beobachten
merken

Norm

JN §1 CVIII
WRG §9
WRG §98
WRG §137
WRG §138

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist immer dann anzunehmen, wenn es um aufgrund des WRG entstandene und danach zu beurteilende Wasserrechte geht und daher (auch) öffentliche Interessen berührt werden. Abhilfe gegen Eingriffe in ein gemäß § 9 Abs 1 WRG bewilligtes Wasserbenutzungsrecht muss daher nach den Bestimmungen der §§ 137 und 138 WRG bei der Verwaltungsbehörde gesucht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 23/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 23/93
    Veröff: JBl 1994,169
  • 1 Ob 13/93
    Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 13/93
    Auch; nur: Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde ist immer dann anzunehmen, wenn es um aufgrund des Wasserrechtsgesetzes entstandene und danach zu beurteilende Wasserrechte geht und daher (auch) öffentliche Interessen berührt werden. (T1)
    Veröff: SZ 66/98
  • 4 Ob 102/10v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 102/10v
    Vgl auch; Veröff: SZ 2010/83
  • 1 Ob 257/15y
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 257/15y
    Auch; Beisatz: In Angelegenheiten des Wasserrechts liegt eine gerichtliche Zuständigkeit nur vor, wenn der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt, nicht aber bei aufgrund des WRG entstandenen Wasser?(benutzungs?)rechten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0045845

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten