RS OGH 1993/9/28 4Ob138/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1993
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Norm

ABGB §863 H
UrhG §74 Abs2

Rechtssatz

Es ist kein vernünftiger Grund zu sehen, warum der Hersteller einer Vervielfältigung zustimmen sollte, wenn er überprüfen will, ob die Beklagte Aufnahmen ohne Zustimmung des Berechtigten vervielfältigt. Das schließt es aus, in der Übergabe der Aufnahmen zur Erteilung des Testauftrages eine schlüssige Rechtseinräumung zu sehen; andernfalls wäre es dem Berechtigten verwehrt, das Verhalten Dritter durch Testaufträge zu überprüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014533

Dokumentnummer

JJR_19930928_OGH0002_0040OB00138_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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