Norm
MRK Art6 Abs1 II7Rechtssatz
Da sowohl nach der StPO als auch nach der Menschenrechtskonvention (Art 6 Abs 1) im Sinne des entsprechenden Grundprinzips die öffentliche Hauptverhandlung im Zentrum steht und bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht genommen werden kann, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§ 258 Abs 1 StPO), erledigt sich der Beschwerdevorwurf, eine Verletzung des Art 6 Abs 3 lit d MRK sei darin gelegen, daß (einige) Entlastungszeugen erst in der Hauptverhandlung und nicht "unter denselben Bedingungen" wie die Belastungszeugen "in der Abgeschiedenheit und Ruhe eines Richterzimmers" vernommen wurden, von selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074928Dokumentnummer
JJR_19930928_OGH0002_0140OS00135_9200000_003