RS OGH 1993/9/28 14Os135/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1993
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Norm

MRK Art6 Abs1 II7
MRK Art6 Abs3 litd IV4
StPO §258 Abs1

Rechtssatz

Da sowohl nach der StPO als auch nach der Menschenrechtskonvention (Art 6 Abs 1) im Sinne des entsprechenden Grundprinzips die öffentliche Hauptverhandlung im Zentrum steht und bei der Urteilsfällung nur auf das Rücksicht genommen werden kann, was in der Hauptverhandlung vorgekommen ist (§ 258 Abs 1 StPO), erledigt sich der Beschwerdevorwurf, eine Verletzung des Art 6 Abs 3 lit d MRK sei darin gelegen, daß (einige) Entlastungszeugen erst in der Hauptverhandlung und nicht "unter denselben Bedingungen" wie die Belastungszeugen "in der Abgeschiedenheit und Ruhe eines Richterzimmers" vernommen wurden, von selbst.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 135/92
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 14 Os 135/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0074928

Dokumentnummer

JJR_19930928_OGH0002_0140OS00135_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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