RS OGH 1993/10/12 11Os130/93, 15Os79/97, 11Os48/02, 15Os20/06i, 14Os41/10a, 11Os35/17g, 11Os98/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1993
beobachten
merken

Norm

StGB §283
StPO §312
VerbotsG §3g

Rechtssatz

Da der Tatbestand des § 3g VerbotsG - nach Art einer Generalklausel - jede nicht unter die §§ 3 a bis 3 f des Gesetzes fallende Art nationalsozialistischer Betätigung umfaßt, erfordert eine nach diesem Tatbestand gestellte Hauptfrage an die Geschwornen die Anführung der konkreten Tatumstände, die eine Handlung als Betätigung im nationalsozialistischen Sinne erscheinen lassen. Andernfalls ist eine rechtliche Überprüfung des Wahrspruchs der Geschwornen durch den Schwurgerichtshof gleich wie im Rechtsmittelverfahren durch den OGH nicht möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079817

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten