RS OGH 1993/11/8 4Bkd1/93, Bk12/12, Bk11/12, Bk13/12, Bk14/12, Bk15/12, 16Bkd3/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1993
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Norm

DSt 1990 §25 Abs1
DSt 1990 §26 Abs5

Rechtssatz

Aus der Zusammenschau der Bestimmungen der §§ 25 Abs 1, 26 Abs 5 DSt 1990 ergibt sich, daß die Entscheidung über die Befangenheit von Mitgliedern des Disziplinarrates dessen Präsidenten und über die Befangenheit des Präsidenten des Disziplinarrates dem Präsidenten der OBDK zufällt und für den Fall, daß durch diese Entscheidungsorgane die Befangenheit aller oder zumindest so vieler Mitglieder festgestellt wird, daß die Funktionsfähigkeit des Disziplinarrates nicht mehr gewahrt ist, die Entscheidung der OBDK gemäß § 25 Abs 1 erster Fall DSt 1990 einzutreten hat, ohne daß diese neuerlich über das Vorliegen von Befangenheitsgründen zu befinden hätte. Dem Gesetzgeber ist nicht zusinnbar, daß er im selben Gesetz eine Regelung statuiert hätte, die unmittelbar nacheinander die Entscheidung zweier Organe über ein und denselben Gegenstand vorsieht.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 1/93
    Entscheidungstext OGH 08.11.1993 4 Bkd 1/93
  • Bk 12/12
    Entscheidungstext OGH 18.07.2012 Bk 12/12
  • Bk 11/12
    Entscheidungstext OGH 18.07.2012 Bk 11/12
  • Bk 13/12
    Entscheidungstext OGH 19.07.2012 Bk 13/12
  • Bk 14/12
    Entscheidungstext OGH 19.07.2012 Bk 14/12
  • Bk 15/12
    Entscheidungstext OGH 18.07.2012 Bk 15/12
  • 16 Bkd 3/13
    Entscheidungstext OGH 23.09.2013 16 Bkd 3/13
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0056925

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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