RS OGH 1993/11/10 7Ob32/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1993
beobachten
merken

Norm

StVO §76 Abs1 IIa

Rechtssatz

Benützen Fußgänger im Zuge einer Veranstaltung nach der erkennbaren Widmung des Veranstalters eine für die Zwecke der Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr gesperrte Freilandstraße, um zu Fuß zu den Orten des Veranstaltungsgeschehens zu gelangen, kann die Benützung des rechten Fahrbahnrandes zum Gehen nicht zum Verschulden gerechnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075540

Dokumentnummer

JJR_19931110_OGH0002_0070OB00032_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten