Norm
StVO §76 Abs1 IIaRechtssatz
Benützen Fußgänger im Zuge einer Veranstaltung nach der erkennbaren Widmung des Veranstalters eine für die Zwecke der Veranstaltung für den öffentlichen Verkehr gesperrte Freilandstraße, um zu Fuß zu den Orten des Veranstaltungsgeschehens zu gelangen, kann die Benützung des rechten Fahrbahnrandes zum Gehen nicht zum Verschulden gerechnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075540Dokumentnummer
JJR_19931110_OGH0002_0070OB00032_9300000_002