Norm
WaffG §36 Abs1 Z2Rechtssatz
Auf der subjektiven Tatseite genügt zwar Fahrlässigkeit, doch muß sich diese nicht nur auf den Besitz der Waffe als solchen, sondern auch auf deren Verbotensein beziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082290Dokumentnummer
JJR_19931110_OGH0002_0130OS00150_9300000_001