RS OGH 1993/11/10 13Os150/93 (13Os151/93), 11Os13/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1993
beobachten
merken

Norm

WaffG §36 Abs1 Z2

Rechtssatz

Auf der subjektiven Tatseite genügt zwar Fahrlässigkeit, doch muß sich diese nicht nur auf den Besitz der Waffe als solchen, sondern auch auf deren Verbotensein beziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082290

Dokumentnummer

JJR_19931110_OGH0002_0130OS00150_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten