RS OGH 1993/11/23 11Os160/93, 11Os29/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1993
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Norm

StGB §84 Abs1 C

Rechtssatz

Berufsunfähigkeit bedeutet, daß der Betroffene überhaupt nicht oder doch nicht ohne unzumutbare Erschwernisse nicht in der Lage ist, die mit der Ausübung seines Berufes verbundenen wesentlichen Tätigkeiten zu verrichten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 160/93
    Entscheidungstext OGH 23.11.1993 11 Os 160/93
    Veröff: EvBl 1994/61 S 281
  • 11 Os 29/16y
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 11 Os 29/16y
    Auch; Beisatz: Auf die Dauer des vom Verletzten in Anspruch genommenen Krankenstands kommt es nicht an. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092685

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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