RS OGH 1993/12/10 9ObA225/93 (9ObA226/93)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1993
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Norm

AngG §10 Abs5 IV
AngG §14 Abs2

Rechtssatz

Wird die Provision aus den konkreten einzelnen Geschäften und nicht aus einer globalen Gewinnbeteiligung oder Umsatzbeteiligung errechnet, kann gemäß § 10 Abs 5 AngG die Mitteilung eines Buchauszuges über die zustandegekommenen Geschäfte verlangt werden, nicht aber die Vorlage der Bücher.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 225/93
    Entscheidungstext OGH 10.12.1993 9 ObA 225/93

Schlagworte

SW: Berechnung, Bemessung, Angestellte, Entgelt, Beteiligung, Vergütung, Belohnung, Auszug, Einsicht, Bucheinsicht, Rechnungslegung, Auskunft, Buchhaltung, Vertreter, Vermittler, Aufstellung, Auflistung, Abrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028176

Dokumentnummer

JJR_19931210_OGH0002_009OBA00225_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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