RS OGH 1993/12/15 3Ob80/92

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Veröffentlicht am 15.12.1993
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Norm

Abk zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen BGBl 1961/287 Art2 Abs1 lita
Abk zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen BGBl 1961/287 Art3 Abs1 A litg
EO §55 Abs2

Rechtssatz

Enthalten Auftragsformblätter über die Lieferung von Textilien aus Taiwan an ein belgisches Unternehmen bloß den Vermerk "Preis ab Hamburg unverzollt, CIV" und sind die Preise in DM angegeben, hat die betreibende Partei damit keine ausdrückliche oder stillschweigende Übereinkunft nachgewiesen, daß die Verpflichtung des österreichischen Lieferanten in Belgien erfüllt wurde oder erfüllt werden sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0030426

Dokumentnummer

JJR_19931215_OGH0002_0030OB00080_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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