RS OGH 1993/12/21 1Ob597/93, 7Ob1516/95, 16Bkd4/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

NTG §3

Rechtssatz

Der im § 3 NTG der Erhöhung der Wertgebühr vorausgesetzte "ungewöhnliche Umfang" bezieht sich nicht auf den Wert des Gegenstands, sondern auf die Weitläufigkeit der Tätigkeit, also etwa langwierige Verhandlungen mit den Parteien, Klärung undurchsichtiger Rechtsverhältnisse, auch mehrfache Umarbeitung der Urkunde und ähnliche arbeitserschwerende Umstände; besondere Schwierigkeit oder Verantwortlichkeit ist dagegen anzunehmen, wenn die Rechtslage unklar ist oder der Vertragsverfasser besondere Pflichten übernimmt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 597/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 597/93
  • 7 Ob 1516/95
    Entscheidungstext OGH 08.02.1995 7 Ob 1516/95
    nur: Der im § 3 NTG der Erhöhung der Wertgebühr vorausgesetzte "ungewöhnliche Umfang" bezieht sich nicht auf den Wert des Gegenstands, sondern auf die Weitläufigkeit der Tätigkeit, also etwa langwierige Verhandlungen mit den Parteien, Klärung undurchsichtiger Rechtsverhältnisse, auch mehrfache Umarbeitung der Urkunde und ähnliche arbeitserschwerende Umstände. (T1)
  • 16 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 19.05.2008 16 Bkd 4/07
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070800

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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