Norm
StGB §228 Abs1Rechtssatz
Eine Heiratsurkunde ist insoweit nur eine schlichte Beweisurkunde, als darin lediglich die Angabe einer bestimmten Erklärung bezeugt wird, ohne daß es auf die Richtigkeit dieser Erklärung ankommt. Mit der Eintragung im Familienbuch und der darauf beruhenden Heiratsurkunde wird vom Standesbeamten lediglich bestätigt, daß die Verlobten vor ihm persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 17 Abs 1 EheG). Hingegen wird das Fehlen einer Mentalreservation im Sinne des § 23 EheG, die zur Nichtigerklärung der Ehe führen kann, damit nicht bescheinigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0095553Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0110OS00145_9300000_001