RS OGH 1994/1/19 7Ob3/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1994
beobachten
merken

Norm

ABGB §1029 B4

Rechtssatz

Ein Frachtführer, der einem Kraftfahrer einen Lastkraftwagen zur Ausführung eines bestimmten Transportauftrages überantwortet, räumt ihm damit keine rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht über den wirtschaftlichen Einsatz dieser Betriebsmittel und daher auch nicht zur Abänderung bereits vereinbarter Beförderungsbedingungen ein (wie 6 Ob 605/83).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019685

Dokumentnummer

JJR_19940119_OGH0002_0070OB00003_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten