Norm
ABGB §1029 B4Rechtssatz
Ein Frachtführer, der einem Kraftfahrer einen Lastkraftwagen zur Ausführung eines bestimmten Transportauftrages überantwortet, räumt ihm damit keine rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht über den wirtschaftlichen Einsatz dieser Betriebsmittel und daher auch nicht zur Abänderung bereits vereinbarter Beförderungsbedingungen ein (wie 6 Ob 605/83).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019685Dokumentnummer
JJR_19940119_OGH0002_0070OB00003_9400000_001