Norm
DSt 1990 §1 Abs1 ERechtssatz
Eine bis zu zwei Jahre dauernde Säumnis des bestellten Untersuchungskommissärs in mehreren Disziplinarfällen ist als gröbliche Verletzung seiner Pflichten nach §§ 11 und 14 DSt 1990 sowie § 23 RL-BA 1977 anzusehen. Auch ist zu berücksichtigen, daß Mitglieder des Disziplinarrates wegen des mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen Zeitaufwandes von der Erbringung von Leistungen im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit sind. Auch aus diesem Grunde traf den Disziplinarbeschuldigten eine besondere Verpflichtung gegenüber der Rechtsanwaltskammer und seinen Berufskollegen, das Amt als Mitglied des Disziplinarrates gewissenhaft und ohne ungebührliche Säumnis auszuüben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0055980Dokumentnummer
JJR_19940124_OGH0002_009BKD00004_9300000_001