Norm
WGG 1979 §22Rechtssatz
Gemäß § 39 Abs 8 Z 3 können zwar die gegenständlich in die Baukostenabrechnung eingeflossenen sowie die bis zum 31.12.1978 abzurechnenden Bauzinsraten im außerstreitigen Verfahren nicht mehr geprüft werden, jedoch sind alle später eingehobenen Bauzinsraten einer solchen Überprüfung zugänglich und kann auch für die Zukunft die Feststellung des zulässigen, den richtigen Bauzins ausweisenden Nutzungsentgelts begehrt werden (vgl Würth, Verfahrensrechtliche Probleme des MRG, in Korinek - Krejci, Handbuch, 507; die noch den § 12 Abs 4 MG reflektierende Entscheidung MietSlg 35698 ist überholt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083685Dokumentnummer
JJR_19940201_OGH0002_0050OB00006_9400000_003