Norm
StPO §180 Abs1Rechtssatz
Die gemäß § 180 Abs 1 StPO vorgeschriebene Vernehmung des Beschuldigten zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft hat in einem solchen Umfang zu erfolgen, daß der Untersuchungsrichter die für die Haftentscheidung - fallbezogen - maßgeblichen tatsächlichen Umstände beurteilen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097669Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0140OS00036_9400000_001