RS OGH 1994/3/22 4Ob166/93, 3Ob544/95, 7Ob102/99x, 6Ob144/03z, 4Ob149/06z, 6Ob138/14h, 10Ob15/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

ABGB §1041 A1
ABGB §1041 Ah
ABGB §1041 C1

Rechtssatz

Der Verwendungsanspruch besteht auch dann, wenn vertragliche Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritten wurden, weil auch Forderungsrechte (hier: auf Unterlassung) eine Zuweisung des Rechtsgutes bewirken. Hier: (Bis bald im Wienerwald).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 166/93
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 166/93
  • 3 Ob 544/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 3 Ob 544/95
    nur: Der Verwendungsanspruch besteht auch dann, wenn vertragliche Rechte auf Benützung einer fremden Sache überschritten wurden. (T1) Veröff: SZ 68/115
  • 7 Ob 102/99x
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 102/99x
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 144/03z
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 144/03z
    nur T1
  • 4 Ob 149/06z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 149/06z
    Beisatz: Hier: Anspruch des Garantieauftraggebers gegen die Bank auf gesetzliche Zinsen bei unberechtigter Auszahlung einer Bankgarantie. (T2); Veröff: SZ 2006/168
  • 6 Ob 138/14h
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 138/14h
    Auch; Beisatz: Die Vermietung entgegen der vertraglichen Konkurrenzklausel an Mitbewerber der Kläger stellt zwar eine Vertragsverletzung, aber selbst bei weitester noch denkbarer Auslegung gerade keine „Verwendung“ dieses Rechts durch die Beklagte darf. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Korrelation zwischen Rechtsverletzung und „verwendetem“ Rechtsgut. (T3)
    Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der von Vonkilch vertretenen Meinung. (T4)
    Beisatz: Die Beklagte hat kein fremdes Gut verwendet, sondern vielmehr ihr Eigentum ohne Zustimmung der Klägerin in Bestand gegeben. Damit hat sie zwar ihre vertragliche Verpflichtung (Konkurrenzklausel) verletzt, jedoch nicht einen der Klägerin ausschließlich zugewiesenen Vermögenswert verwendet. (T5)
  • 10 Ob 15/17d
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 15/17d
    Auch; Beisatz: Hier: Räumung. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019984

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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