RS OGH 1994/3/22 5Ob34/94, 3Ob245/10s, 5Ob169/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

ABGB §1078
ABGB §1452
GBG §9

Rechtssatz

Der Eigentumserwerb durch Ersitzung kann zwar durch ein verbüchertes Vorkaufsrecht nicht verhindert werden (EvBl 1958/200), den Weiterbestand dieses Vorkaufsrechtes aber auch nicht beeinträchtigen. Die auf einer Sache haftenden Lasten erlöschen nämlich durch die Ersitzung nur insoweit, als die der Erwerber weder kannte noch kennen musste. Der Bestand bücherlich eingetragener Lasten wird also durch die Ersitzung des Eigentums am betreffenden Grundstück nicht berührt (Klang in Klang VI, 662).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 34/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 5 Ob 34/94
    Veröff: SZ 67/44
  • 3 Ob 245/10s
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 245/10s
    Vgl auch; Beisatz: Eigentums?Einverleibung nach erfolgreichem Widerruf einer Schenkung. (T1)
  • 5 Ob 169/16p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 169/16p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020202

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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