RS OGH 1994/4/12 4Ob32/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1994
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Norm

JN §83c

Rechtssatz

Eine Niederlassung ist im Interesse des Schutzes der sich darauf stützenden und darauf vertrauenden Kläger auch dann anzunehmen, wenn die Beklagte im geschäftlichen Verkehr mit dem Kläger ein Briefpapier verwendet hat, nach welchem eine Filiale in einem bestimmten Ort besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0046690

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0040OB00032_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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