Norm
ASGG §61 Abs1 Z1Rechtssatz
1) Unter dem Begriff der "Rechtskraft" ist lediglich die formelle Rechtskraft gemeint, nicht aber die spezifische Entscheidungswirkung (§ 61 Abs 1 Z 1 ASGG).
2) Kommt es daher zu einem anderen Prozeß, in dem der Bestand des Arbeitsverhältnis von Bedeutung ist (zB Leistungsklage auf weiteres Arbeitsentgelt), sind die Richter in diesem Verfahren an das (vorläufig) wirksame Ersturteil des ersten Verfahrens (Fortbestand des Arbeitsverhältnis) gebunden.
3) Die mangelnde formelle Rechtskraft des Ersturteils im ersten Verfahren ist daher kein Unterbrechungsgrund (§ 190 Abs 1 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036758Dokumentnummer
JJR_19940420_OGH0002_009OBS00037_9400000_001