TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/13 2003/16/0513

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Veröffentlicht am 13.05.2004
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

GGG 1984 §14;
JN §54;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des Dkfm. L in S, vertreten durch Dr. Manfred Winkler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Henslerstraße 3, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 9. September 2003, Zl. Jv 4653-33/2003-3, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Dezember 2001 wurde der beklagte Beschwerdeführer verpflichtet, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 1,000.000,-- samt näher bezeichneten Zinsen zu bezahlen und die Prozesskosten zu ersetzen. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 15. Februar 2002 zur Gänze Berufung. Mit Teilurteil vom 18. November 2002 gab das Oberlandesgericht Linz in der Hauptsache nicht, jedoch in Ansehung von Zinsen und Kosten der Berufung zum Teil Folge. Gegen den das Ersturteil bestätigenden Teil (Hauptforderung S 1,000.000,--) des Berufungsurteils erhob der Beschwerdeführer am 18. Februar 2003 außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof, der diese mit Beschluss vom 24. April 2003 zurückwies.

Nachdem der am 8. August 2002 eingebrachte Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers betreffend die Befreiung von Gerichtsgebühren rechtskräftig zurückgewiesen worden war, forderte der Kostenbeamte des Landesgerichtes Salzburg den Beschwerdeführer mittels Zahlungsauftrages zur Zahlung der Pauschalgebühren nach TP 2 GGG im Betrag von EUR 3.185,-- und nach TP 3 GGG im Betrag von EUR 4.247,-- sowie der Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG im Betrag von EUR 7,-- auf. In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag vertrat der Beschwerdeführer zusammengefasst den Standpunkt, auf Grund der Währungsumstellung hätten sich die Gerichtsgebühren mehr als verdoppelt. Dies sei gesetzlich nicht gedeckt. Im Hinblick auf den Streitwert seiner Causa von ursprünglich S 1,000.000,-- seien nur Gebühren in der Höhe von EUR 3.371,30 vorzuschreiben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Berichtigungsantrag mit der Begründung ab, nach § 2 Z. 1 lit. c GGG entstehe der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Im vorliegenden Fall sei zu beurteilen, welche Gebühr zum Zeitpunkt der Überreichung der Rechtsmittelschriften zu entrichten gewesen wäre. Die Berufungsschrift sei am 15. Februar 2002 und die Revisionsschrift am 18. Februar 2003 bei Gericht eingelangt. Zur Beurteilung der Gebührenpflicht sei daher das Gerichtsgebührengesetz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 131/2001, die mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten sei, heranzuziehen. Bei einem Berufungsinteresse über EUR 72.670,-- bis EUR 145.350,-- sei nach TP 2 GGG in der Fassung der genannten Novelle eine Pauschalgebühr von EUR 3.185,-- und nach TP 3 GGG eine solche von EUR 4.247,-- zu entrichten. Der Beschwerdeführer habe sowohl das Berufungs- als auch das Revisionsinteresse mit EUR 72.672,83 s.A. angegeben. Auf Grund des formalen äußeren Tatbestandes falle die Bemessungsgrundlage in den vorgenannten Bereich und seien im Zahlungsauftrag die Gebühren gesetzesgemäß angesetzt worden. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringe, es wäre ihm auf Grund der Währungsumstellung ein Nachteil erwachsen und dies wäre gesetzlich nicht gedeckt, so sei ihm entgegen zu halten, dass er den Nachteil der höheren Gebühr nicht der Währungsumstellung, sondern schlicht der Änderung des Gerichtsgebührengesetzes zu verdanken habe. Dazu sei zu bemerken, dass dann, wenn der Gesetzgeber bei der Änderung des Gerichtsgebührengesetzes gewollt hätte, dass die Bemessungsgrundlagen und die zu entrichtenden Gebühren den früheren Schillingbeträgen entsprächen, er dies auch so durchgeführt hätte. Der Wille des Gesetzgebers sei daher klar und eindeutig gewesen, mit der Novelle BGBl. I Nr. 131/2001 die Bemessungsgrundlagen und die zu entrichtenden Gebühren in der nun geltenden Fassung festzulegen. In den allenfalls daraus erwachsenden Nachteilen durch eine Verteuerung eines Verfahrens könne keine Gesetzwidrigkeit erblickt werden. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auf Verfahren, die vor dem 1. Jänner 2002 anhängig gemacht worden seien, das Gerichtsgebührengesetz in der vor dem 1. Jänner 2002 geltenden Fassung anzuwenden wäre, so hätte er dies durch eine Übergangsbestimmung regeln müssen. Da eine derartige Übergangsregelung dem Gerichtsgebührengesetz fremd sei, sei eine Anwendung der vor dem 1. Jänner 2002 geltenden Bestimmungen, wie dies der Beschwerdeführer anstrebe, nicht zulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 3. Dezember 2003, B 1442/03, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Inhalt der ergänzten Beschwerde erkennbar - in seinem Recht auf Unterbleiben einer Gebührenerhöhung durch die Umrechnung von Schilling in Euro verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, lautet auszugsweise:

"Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109l Absatz 4 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

in Erwägung nachstehender Gründe:

... -

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro

einführen, sind:

1 Euro = ...

...

=   13,7603 Österreichische Schilling

...

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und

gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

..."

Nach § 2 Z. 1 lit. c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Nach TP 2 GGG in der Fassung der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle - EGN, BGBl. I Nr. 131/2001, beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über EUR 72.670,-- bis EUR 145.350,-- EUR 3.185,--, nach TP 3 GGG in der Fassung der genannten Novelle für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse über EUR 72.670,-- bis EUR 145.350,-- EUR 4.247,--.

Gemäß Art. VI Z. 16 erster Satz GGG in der Fassung der EGN sind die durch diese Novelle geänderten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2001 begründet wird.

Gemäß § 54 Abs. 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bleiben bei der Wertberechnung Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, unberücksichtigt.

Besteht der in der Klage bezeichnete Streitgegenstand in einem Geldbetrag, so bestimmt ausschließlich die begehrte Geldsumme (ohne Nebenforderungen) den Streitwert und gibt keinen Raum für eine abweichende Bewertung durch den Kläger (vgl. etwa Gitschthaler in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen I2, Rz 11 und 19 zu § 54 JN mwN).

Der Beschwerdeführer zieht den von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Wert des Streitgegenstandes im Berufungs- und Revisionsverfahren in der Höhe von EUR 72.672,83 nicht in Zweifel.

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der "Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Umrechnungsnormen" erblickt, die seiner Ansicht nach zu einer rechtswidrigen Erhöhung um mehr als 100 % geführt hätten, verkennt er, dass sich seine Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nicht unter Anwendung von "Umrechnungsnormen" ergibt, sondern ausschließlich aus der Anwendung der von der belangten Behörde zutreffend herangezogenen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes in der Fassung der EGN. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer als Prämisse für seine These, wonach sich die Gebühren - rechtswidrig - um mehr als 100 % erhöht hätten, offensichtlich auf TP 2 und 3 GGG in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 600/1995 zurückgreift und damit schon die Festsetzung dieser Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 213/2001, die mit 1. Juli 2001 in Kraft getreten war, übergeht.

Andererseits äußert auch die Beschwerde keine Bedenken dagegen, dass durch die EGN die Bemessungsgrundlagen (u.a.) in TP 2 und 3 GGG "durch Anlegung des gemeinschaftsrechtlich festgelegten Umrechnungskurses und Abrundung zum einen auf volle Eurobeträge und zum anderen auf volle 10 Euro" (vgl. die ErläutRV zur genannten Novelle, 759 BlgNR 21. GP 31) im Ergebnis zum Teil herabgesetzt wurden, womit im Beschwerdefall der Wert des Streitgegenstandes von EUR 72.672,83 (vormals S 1,000.000,--) nunmehr in die Bemessungsgrundlage über EUR 72.670-- bis EUR 145.350,-- fiel.

Soweit der Beschwerdeführer auch einen Verfahrensmangel in der Verletzung seines rechtlichen Gehörs erblickt, legte er die Relevanz eines allfälligen dahingehenden Verfahrensmangels nicht dar.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 13. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160513.X00

Im RIS seit

22.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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