RS OGH 1994/4/26 4Ob51/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1994
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Norm

UrhG §5
UrhG §54 Z5

Rechtssatz

Ob die Darstellung eines Bauwerks urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte verletzt, hängt davon ab, wie sich Darstellung und Vorbild zueinander verhalten: Tritt das Vorbild hinter der Individualität der neuen Schöpfung zurück, so liegt eine freie Benützung vor. Bleibt das Vorbild in seinem Wesen unberührt, wird ihm aber in seiner äußeren Form eine neue Gestalt gegeben, so ist die Verbreitung der dadurch geschaffenen Bearbeitung nur mit Zustimmung des Schöpfers des bearbeiteten Werkes zulässig. Beschränkt sich die Darstellung auf eine Abbildung und damit auf eine Vervielfältigung des Bauwerks, so gilt dasselbe wie bei der freien Benützung. Der Urheber muß die Verbreitung dulden, allerdings mit der Einschränkung, daß seine ideellen (nicht materiellen) Interessen gewahrt sind. - Hundertwasserhaus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076365

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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