RS OGH 1994/4/26 4Ob51/94

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Veröffentlicht am 26.04.1994
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Norm

UrhG §54 Z5

Rechtssatz

Das Verfahren fällt, soweit es nicht ein Bearbeiten ist, unter das Vervielfältigen in veränderter Form; dieses ist, ebenso wie das Vervielfältigen in identer Form, durch § 54 Abs 1 Z 5 UrhG gedeckt, sofern es nicht ideelle Interessen des Urhebers verletzt. - Hundertwasserhaus

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076922

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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