RS OGH 1994/4/26 4Ob51/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1994
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Norm

UrhG §54

Rechtssatz

Jede freie Werknutzung findet dort ihre Grenze, wo sie ideelle Interessen des Urhebers verletzt. Das kann durch Kürzungen, Zusätze und andere Änderungen an dem Werk, an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung geschehen. Sinn und Wesen des benutzten Werkes dürfen in keinem Fall entstellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076901

Dokumentnummer

JJR_19940426_OGH0002_0040OB00051_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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