RS OGH 1994/5/4 9ObA43/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1994
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Norm

AngG §23 IA
NO §18
NO §117 ff

Rechtssatz

1) Notariatskandidaten sind Angestellte nach dem AngG.

2) Unter den Voraussetzungen des § 23 AngG steht eine Abfertigung zu.

3) Das Angestelltenverhältnis endet jedoch nicht ex lege, sondern ist nach allgemeinen Grundsätzen/Kündigung zu lösen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auflösung, Ende, Beendigung, Notariatsordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028318

Dokumentnummer

JJR_19940504_OGH0002_009OBA00043_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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