TE Vwgh Erkenntnis 2004/5/14 2003/12/0165

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Veröffentlicht am 14.05.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §262 Abs3 idF 1994/550;
GehG 1956 §77 Abs1 idF 1994/550;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. August 2003, Zl. 107.753/1-I/1/03, betreffend Ergänzungszulage gemäß § 77 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Grenzkontrollstelle Rosenbach im Bereich des Landesgendarmeriekommandos Kärnten. Vor dieser (ressortübergreifenden) Versetzung war der Beschwerdeführer Zollwachbeamter im Ressortbereich des Bundesministers für Finanzen.

Im Beschwerdefall ist ein Anspruch (Ergänzungszulage) strittig, der bei Zutreffen der Voraussetzungen zu einem Zeitpunkt entstanden wäre, zu dem der Beschwerdeführer noch Zollwachbeamter war. Seine für den vorliegenden besoldungsrechtlichen Streit im Jahre 1995 maßgebenden Verwendungen und sonstigen relevanten dienstrechtlichen Verfügungen stellen sich folgendermaßen dar:

Am Beginn des Jahres 1995 - der Beschwerdeführer war damals noch Wachebeamter der Verwendungsgruppe W2 (im alten Dienstklassenschema); zu seiner rückwirkenden Option siehe unten - wurde er als Einsatzbeamter der Mobilen Einsatzgruppe in der Außenstelle Lantschach des Zollamtes Klagenfurt verwendet.

Nach Auflassung dieser Außenstelle wurde er mit Wirkung vom 10. April 1995 zum Zollamt Karawankentunnel versetzt, wo er (zunächst) in der Sondereinsatzgruppe (SEG) auf einem (auch nach dem neuen Funktionszulagenschema gleich bewerteten) Arbeitsplatz als Einsatzbeamter verwendet wurde (Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten - im Folgenden kurz FLD - vom 3. April 1995). Er war bei dieser Dienststelle (wenn auch in verschiedenen Verwendungen - siehe dazu unten) bis 30. Juni 1995 tätig.

Während seiner Zugehörigkeit zu dieser Dienststelle ersuchte er mit seinem an die FLD gerichteten Schreiben vom 8. Mai 1995 im Zuge der Reorganisation der Zollverwaltung im Zusammenhang mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union um Überstellung zur Bundesgendarmerie.

Am 19. Mai 1995 stellte er bei der FLD folgenden Antrag:

"Aufgrund der Abberufung von der Sondereinsatzgruppe suche ich um Versetzung zum Zollamt Wurzenpass an."

Aus den Verwaltungsakten geht hervor, dass er ab 1. Juni 1995 (eine schriftliche Verfügung dieser Personalmaßnahme liegt nicht auf) bei dieser Dienststelle auf dem Arbeitsplatz eines Grenzkontrollbeamten der Abfertigungsstelle "Güterverkehr Einreise" verwendet wurde.

Mit Bescheid vom 21. Juni 1995 sprach die FLD aus, dass der Beschwerdeführer auf sein Ansuchen vom 19. Mai 1995 gemäß § 38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995 zum Zollamt Wurzenpass versetzt werde. Der Bescheid enthielt keine Begründung.

Am Zollamt Wurzenpass wurde der Beschwerdeführer auf einem Arbeitsplatz verwendet, der nach dem Funktionszulagenschema der Grundlaufbahn zugeordnet ist.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 wurde er dem Bundesministerium für Inneres, Landesgendarmeriekommando für Kärnten (Grenzdienst der Bundesgendarmerie) dienstzugeteilt.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 1995 sprach der Bundesminister für Finanzen auf Grund seines Ansuchens die Versetzung des Beschwerdeführers in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Inneres mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 aus.

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Dezember 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 von Amts wegen vom Bundesministerium für Inneres zum Landesgendarmeriekommando Kärnten versetzt und zur "GREKO Loibltunnel" als Sachbearbeiter eingeteilt.

Auf Grund seiner (noch während seiner Ressortzugehörigkeit zum Bundesministerium für Finanzen abgegebenen) Optionserklärung vom 15. November 1995 bewirkte der Beschwerdeführer rückwirkend mit 1. Jänner 1995 seine Überleitung in die Verwendungsgruppe E2a im neuen Funktionszulagenschema.

Dies teilte ihm die FLD mit Schreiben vom 27. Dezember 1995 mit, in dem sie gleichzeitig folgende Einstufung (ab 1. Jänner 1995) bekannt gab:

"Verwendungsgruppe/Gehaltsstufe, n.V.:

E2a/07, 1.1.1996

Funktionsgruppe/Funktionsstufe, n.V.:

1/1, 1.1.1996

Wachdienstzulage gem. § 81 Abs. 2 GG

 

Die Funktionszulage gem. § 74 Abs. 1 GG gebührt vom 1. Jänner bis 30. Juni 1995."

Mit Schreiben vom 29. Juni 1998 beantragte der Beschwerdeführer (ungeachtet seiner Ressortzugehörigkeit zum Bundesministerium für Inneres) bei der FLD die Gewährung einer Ergänzungszulage gemäß § 77 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) für den Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis zur "Übernahme der Besoldung" durch das Bundesministerium für Inneres. Seiner Auffassung nach habe er die Gründe für die (seinerzeitige) Abberufung von seinem Arbeitsplatz bei der SEG des Zollamtes Karawankentunnel nicht selbst zu vertreten.

Die FLD sprach mit Bescheid vom 23. März 1999 aus, dass ihm ab 1. Juli 1995 eine Ergänzungszulage nach § 77 GehG nicht gebühre.

Der Bundesminister für Finanzen gab der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung, in welcher er den Anspruchszeitraum auf 1. Juli 1995 bis 31. März 1997 festlegte, mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995 nicht statt und bestätigte den bekämpften Bescheid; das Begehren über den genannten Zeitraum hinaus wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hatte Erfolg; der angefochtene Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 2000/12/0298, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat die Ansicht, dass für das zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren jene Dienstbehörde zuständig gewesen wäre, der der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt angehörte, dies sei das Landesgendarmeriekommando für Kärnten und nicht die FLD.

Der Bundesminister für Finanzen hob daraufhin mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos auf. Der Beschwerdeführer hielt in der Folge seinen Antrag aufrecht.

Mit Bescheid des Landesgendarmeriekommandos für Kärnten vom 15. Jänner 2003 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ergänzungszulage für den Zeitraum 1. Juli 1995 bis 31. März 1997 abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass dem Dienststellen- und Arbeitsplatzwechsel mit 1. Juli 1995 keine im § 76 Abs. 6 GehG genannten Gründe zu Grunde gelegen seien. Auch sei der Beschwerdeführer von der FLD nicht von seinem Arbeitsplatz eines Einsatzbeamten bei der Sondereinsatzgruppe beim Zollamt Karawankentunnel abberufen worden. Seine Versetzung zum Zollamt Wurzenpass und Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes sei vielmehr auf sein eigenes Ersuchen vom 19. Mai 1995 hin erfolgt. Daher habe der Beschwerdeführer die Gründe für die Abberufung selbst zu vertreten.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und führte aus, er habe mit Schreiben vom 8. Mai 1995 die FLD um Überstellung zur Bundesgendarmerie gebeten. Seit diesem Zeitpunkt sei er an seiner Dienststelle nachteilig, ja schikanös behandelt worden. Er sei ohne Vorhandensein bzw. Nennung eines sachlichen Grundes auf einen anderen Arbeitsplatz (mit 1. Juni 1995 von der Sondereinsatzgruppe Karawankentunnel zur Abteilung Güterverkehr Einreise) eingeteilt worden und hätte durch den damit verbundenen Verlust an Nebengebühren eine empfindliche besoldungsmäßige Einbuße erlitten. Er sei einfach nicht mehr im Dienstplan für Juni 1995 bei der Sondereinsatzgruppe berücksichtigt worden. Auf Grund der gespannten Situation und der finanziellen Nachteile habe er den Antrag auf Versetzung zum Zollamt Wurzenpass gestellt, wo er als E2a-Beamter mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1995 auf einen Arbeitsplatz E2b/Grundlaufbahn eingeteilt worden sei. Die bescheiderlassende Behörde sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass seine Versetzung zum Zollamt Wurzenpass aus Gründen, die er selbst zu vertreten hätte, erfolgt sei. Auf Versetzung bestehe kein Rechtsanspruch; in den dienstrechtlichen Normen finde sich auch keine Regelung, dass über ein Versetzungsansuchen mit Hoheitsakt entschieden werden müsse. Durch ein Versetzungsansuchen werde kein Anspruch auf Bescheiderlassung erworben, es trete keine Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ein und die Behörde sei völlig frei darin, das Ansuchen zu ignorieren, nicht zu behandeln oder formlos zu beantworten. Dass er die Maßnahme "zu vertreten" im Sinne des § 76 Abs. 6 GehG hätte, obwohl er nur eine unverbindliche Anregung abgegeben habe, während jegliche rechtliche Gestaltungsbefugnis beim Dienstgeber gelegen sei, sei nicht als richtig anzusehen. Etwas zu vertreten im Sinne von "für etwas einzustehen zu haben" könne nur demjenigen zugeschrieben werden, dem die Entscheidungsbefugnis zukomme und nicht einem reinen Bittsteller ohne Rechtsanspruch. Schließlich seien die Beweggründe für die Abgabe des Versetzungsansuchens ausschließlich in einem dem Dienstgeber zuzuschreibenden rechtlichen Verhalten dem Beschwerdeführer gegenüber gelegen. Die Verwendungsänderung innerhalb des Zollwacheamtes Karawankentunnel habe keinen sachlichen Grund gehabt und sei als unsachliche und willkürliche Aktion zu qualifizieren. Auch im Hinblick darauf sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Versetzung nicht selbst zu vertreten gehabt hätte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. August 2003 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG i. V.m. § 1 Abs. 1 DVG als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Inhaltes der entscheidungswesentlichen Bestimmungen der §§ 77 Abs. 1 bzw. 76 GehG aus, dass mit der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten angeblich schikanösen Verwendungsänderung keinerlei dienst- oder besoldungsrechtliche Maßnahmen verbunden gewesen seien. Dem Ersuchen um Versetzung zum Zollamt Wurzenpass sei entsprochen worden, obwohl von Dienstgeberseite her für diese Personalmaßnahme keine Notwendigkeit bestanden habe - im Bereich des Zollamtes Karawankentunnel hätte der Beschwerdeführer jedenfalls auf einen anderen, aber gleich bewerteten Arbeitsplatz weiter verwendet werden können. Vorausschickend sei dazu festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer als rechtswidrig bezeichnete Verwendungsänderung (innerhalb des Zollamtes Karawankentunnel) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und daher von der Berufungsbehörde auch nicht rechtlich bewertet werden könne. Eine schikanöse oder nachteilige Behandlung könne jedoch allein aus der Tatsache einer Verwendungsänderung - ohne dienst- oder besoldungsrechtliche Änderung - jedenfalls noch nicht abgeleitet werden. Andere Beispiele, die eine gespannte Situation bzw. eine schikanöse Behandlung dokumentierten, seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Zur Argumentation des Beschwerdeführers, es hätte sich bei seinem Ansuchen nur um eine unverbindliche Anregung gehandelt, sei auszuführen, dass auf eine Versetzung tatsächlich kein Rechtsanspruch bestehe, dennoch ein diesbezüglicher Antrag aber nicht als lediglich unverbindliche Anregung bzw. als unverbindlich angesehen werden könne, sondern als durchaus ernst zu nehmende Willensäußerung, der auch nach Möglichkeit entsprochen werde. Der Begriff "insbesondere" im § 76 GehG zeige an, dass es sich um eine lediglich demonstrative, nicht abschließende Aufzählung dieser Gründe handle. Nach Ansicht der belangten Behörde gehe es jedoch um Tatbestände bzw. Umstände, die nicht im willentlich abänderbaren Bereich eines Beamten gelegen seien. Im Unterschied dazu handle es sich bei einem Antrag oder Ansuchen um Versetzung - aus welchen Gründen auch immer - um eine (abänderbare) Willensäußerung, die allein in der Hand des Beamten gelegen sei. Eine solchen Willensäußerung müsse demnach als vom Beamten "zu vertreten" angesehen werden.

Zur Argumentation des Beschwerdeführers, sowohl das Bundesministerium für Finanzen als auch die belangte Behörde hätten auf Grund der völligen Neukonstrukturierung der Kontrolle bei den Grenzübergängen ein berechtigtes Interesse an einem Wechsel von Beamten des Zollwachedienstes in den Bereich des Bundesministeriums für Inneres gehabt, weshalb hier sicherlich ein Sonderfall vorliege, der sehr wohl unter § 76 Abs. 6 GehG zu subsumieren sei, sei anzuführen, dass der auf Ansuchen des Beschwerdeführers erfolgte Wechsel zur belangten Behörde nicht Gegenstand des Verfahrens sei sondern lediglich die Versetzung des Beschwerdeführers zum Zollamt Wurzenpass.

Wenn der Beschwerdeführer angebe, dass allgemein bekannt sei, dass allen Dienstnehmern der Zollwache, die freiwillig auf Grund des Schengener Abkommens in das BMI versetzt worden seien, ausnahmslos die Ergänzungszulage gewährt worden sei, müsse dem entgegengehalten werden, dass es sich hier zum einen um einen Einzelfall handle, in dem nicht eventuelle andere Fälle, sondern lediglich die gesetzlichen Bestimmungen und die individuellen Umstände als Grundlage zur Entscheidung heranzuziehen seien. Zum anderen sei auch die Versetzung des Beschwerdeführers in den Bereich des BMI - wie schon oben erwähnt - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, es sei im vorliegenden Verfahren keine Klärung seines Vorbringens erfolgt, wonach er durch Schikanen, denen er an der Dienststelle Karawankentunnel ausgesetzt gewesen sei, zum Gesuch um Versetzung bewogen worden wäre. Hätte sich die belangte Behörde mit diesem Vorbringen ordnungsgemäß auseinander gesetzt, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass dies richtig sei; der Grund für sein Versetzungsansuchen sei gewesen, dass "von Vorgesetztenseite für ihn eine so negative Situation geschaffen worden sei, dass ihm deren längere Aufrechterhaltung nicht zumutbar gewesen wäre."

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, aus der Begründung des angefochtenen Bescheides gehe richtig hervor, dass eine Divergenz lediglich hinsichtlich der Frage bestehe, ob er die Versetzung zum Wurzenpass im Sinne des § 77 GehG "zu vertreten" habe oder nicht. Das Vorliegen aller sonstigen Anspruchsvoraussetzungen stehe außer Streit. Der Argumentation der belangten Behörde sei aber nicht zu folgen, weil auf eine Versetzung kein Rechtsanspruch bestehe und in der für das öffentliche Recht typischen Weise die Rechtsgestaltung durch Hoheitsakte erfolge. Zwar gebe es auch in diesem Bereich Rechtsgestaltungsmöglichkeiten durch die Rechtssubjekte, etwa durch Erklärungen oder Anträge. Es bestünde aber durch einen Versetzungsantrag oder ein Versetzungsgesuch nicht einmal ein Anspruch auf Ermessensentscheidung im gesetzlichen Rahmen, es werde auch kein Anspruch auf Bescheiderlassung erworben, es trete keine Parteistellung ein. Die Behörde sei völlig frei darin, das Ansuchen völlig zu ignorieren, es höflicherweise mit einem ablehnenden Schreiben zu beantworten oder einen Hoheitsakt im Sinne des Ansuchens zu setzen. Dass der Dienstnehmer die Maßnahme "zu vertreten" habe, obgleich er nur eine unverbindliche Anregung habe abgeben können bzw. abgegeben habe, während alles Recht, alle rechtliche Gestaltungsbefugnis beim Dienstgeber gelegen sei, sei gewiss nach keiner sprachlich adäquaten und sachkonformen Betrachtungsweise als richtig anzusehen. Er sei nur als reiner Bittsteller ohne jeglichen Rechtsanspruch anzusehen.

Im Konkreten komme noch hinzu, dass sein Versetzungsansuchen seinerseits durch ein dem Dienstgeber zuzurechnendes rechtswidriges Verhalten ursächlich bedingt gewesen sei. Es sei nie auch nur behauptet worden, dass die Verwendungsänderung innerhalb des Zollwacheamtes Karawankentunnel irgendeinen sachlichen Grund gehabt habe, sie sei daher eine unsachliche und willkürliche Aktion gewesen. Im Hinblick darauf könne schon gar nicht die Rede davon sein, dass er nach irgendeiner denkbaren Betrachtungsweise die Versetzung "zu vertreten" gehabt habe. Die belangte Behörde habe die dahingehende Annahme daher ihrer Entscheidung zu Unrecht zu Grunde gelegt, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der mit "Überleitung in andere Verwendungsgruppen" überschriebene § 262 BDG 1979 (in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550; der letzte Satz in § 262 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 43/1995) lautete im Jahr 1995 (auszugsweise) :

"§ 262. (1) Ein Wachebeamter des Dienststandes kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in den Exekutivdienst und damit in eine der Verwendungsgruppen E 1, E 2a, E 2b oder E 2c bewirken. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr der Wachebeamte eine Bedingung beigefügt hat.

(2) ...

(3) Die Überleitung wird mit dem Termin wirksam, der sich aus der Anwendung des § 245 Abs. 1 ergibt, wenn der Wachebeamte die Erklärung nicht später als zwölf Monate nach dem betreffenden Tag abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(4) ...

(5) Für den Fall einer rückwirkenden Überleitung gelten außerdem folgende Bestimmungen:

1. Hat sich die Verwendung des Wachebeamten seit dem Tag der Wirksamkeit der Überleitung derart geändert, dass er in eine andere Funktionsgruppe oder Verwendungsgruppe einzustufen wäre, ist in der Überleitung auszusprechen, welche geänderte Einstufung für den Beamten ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung maßgebend ist.

2. Erfüllt der Wachebeamte die Voraussetzungen für eine Überleitung in die betreffende Besoldungsgruppe erst seit einem späteren Tag als dem, der sich aus § 245 Abs. 1 ergibt, wird die Überleitung abweichend vom Abs. 3 mit diesem späteren Tag wirksam. Ist dieser Tag kein Monatserster, wird die Überleitung mit dem darauffolgenden Monatsersten wirksam."

Nach § 245 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 waren u.a. Überleitungen in die Verwendungsgruppe E 2a frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 zulässig. Gemäß § 278 Abs. 13 Z 1 BDG 1979 konnten u. a. Optionserklärungen für die Verwendungsgruppe E 2a rechtswirksam ab 1. Jänner 1995 abgegeben werden.

Der Beschwerdeführer bewirkte (erst) mit seiner Optionserklärung vom 15. November 1995 rückwirkend mit 1. Jänner 1995 seine Überleitung gemäß § 262 Abs. 1 und 3 BDG 1979. Im Zeitpunkt der rückwirkenden Überleitung war der Beschwerdeführer bereits am Zollamt Wurzenpass tätig; dieser Arbeitsplatz unterschied sich von dem von ihm am 1. Jänner 1995 bekleideten und der Einstufung der FLD vom 27. Dezember 1995 zu Grunde liegenden Arbeitsplatz als Einsatzbeamter der Mobilen Einsatzgruppe in der Außenstelle L. des Zollamtes Klagenfurt in der (später bekannt gewordenen) Funktionswertigkeit (E 2b/GL einerseits, E 2a/1 andererseits).

Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Versetzung (1. Juli 1995) noch nicht Beamter des Funktionszulagenschemas. Er wurde aber rückwirkend mit 1. Jänner 1995 in dieses Schema übergeleitet.

Im vorliegenden Fall geht es um den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungszulage nach § 77 Abs. 1 GehG für den Zeitraum 1. Juli 1995 bis 31. März 1997. Die genannte Regelung wurde durch das Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, geschaffen. Sie regelt aber nur die besoldungsrechtlichen Auswirkungen einer Personalmaßnahme, die im Zeitpunkt ihrer Verfügung einen Beamten des (neuen) Funktionszulagenschemas betroffen hat, nicht aber die besoldungsrechtlichen Folgen einer solchen Maßnahme, die sich im Zeitpunkt ihrer Verfügung an einen Beamten des (alten) Dienstklassensystems gerichtet hat. Dies gilt auch für den Fall einer rückwirkenden Überleitung eines Beamten aus dem (alten) Dienstklassensystem in das (neue) Funktionszulagenschema (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 96/12/0280, zur völlig vergleichbaren Rechtslage nach § 254 Abs. 9 Z 1 in Verbindung mit § 141a BDG 1979 und den §§ 34 und 35 GehG im Fall der rückwirkenden Option eines Beamten in die neue Besoldungsgruppe "Allgemeiner Verwaltungsdienst"). Bei der im Beschwerdefall vorliegenden Fallkonstellation der mit 1. Jänner 1995 rückwirkend erfolgten Überleitung des Beschwerdeführers in die (neue) Besoldungsgruppe "Exekutivdienst" nach § 262 Abs. 3 BDG 1979 und einer (mit Bescheid verfügten) Personalmaßnahme (Versetzung zum 1. Juli 1995), die sich an ihn als (damaligen) Beamten der (im Dienstklassensystem eingerichteten) Besoldungsgruppe "Wachebeamte" richtete, kommt daher eine Anwendung des § 77 GehG (Ergänzungszulage) nicht in Betracht. Schon aus diesem Grund verletzte der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Ergänzungszulage nach § 77 GehG.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. Mai 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120165.X00

Im RIS seit

28.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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