RS OGH 1994/5/17 5Ob28/94, 8Ob62/19d, 8Ob57/21x

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Veröffentlicht am 17.05.1994
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Norm

ABGB §1073

Rechtssatz

Das Vorkaufsrecht begründet die Befugnis zum bevorzugten Erwerb der Sache für den Fall, daß der Verpflichtete die Absicht hat, sie zu verkaufen. Dies gilt auch dann, wenn er bloß einen Anteil an der belasteten Sache verkaufen will. Hinsichtlich dieses Anteiles wird die Anbotspflicht ausgelöst; in Ansehung der restlichen Miteigentumsanteile bleibt das Vorkaufsrecht jedoch weiterhin bestehen. (hier: Vorkaufsfall dadurch eingetreten, daß Miteigentumsanteile zum Zweck der Begründung von Wohnungseigentum veräußert werden sollten; daran ändert auch nichts, daß jener Grundstücksteil, der nach dem Grundbuchsstand vom Vorkaufsrecht erfaßt ist, im Rahmen der Nutzwertfeststellung jenen Miteigentumsanteilen zugeordnet wird, die bei den Verkäufern (bisherigen Hälfteeigentümern) verbleiben sollten).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 28/94
    Entscheidungstext OGH 17.05.1994 5 Ob 28/94
    28/94
    Veröff: SZ 67/89
  • 8 Ob 62/19d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 Ob 62/19d
    Auch; Nur: Das Vorkaufsrecht begründet die Befugnis zum bevorzugten Erwerb der Sache für den Fall, dass der Verpflichtete die Absicht hat, sie zu verkaufen. (T1)
  • 8 Ob 57/21x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 57/21x
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020164

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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