Norm
ABGB §869Rechtssatz
Bestimmbar ist eine Leibrente auch dann, wenn sie auf ( erzielbare ) Erträgnisse abstellt. Bei einer Leibrentenvereinbarung ist auch nicht nötig, daß sich die Vertragspartner über den Wert der hinzugebenden Sache einig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016114Dokumentnummer
JJR_19940525_OGH0002_0070OB00514_9400000_001