RS OGH 1994/5/30 1Ob564/94, 7Ob110/99y

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Veröffentlicht am 30.05.1994
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Norm

ABGB §1053
ABGB §1165 D

Rechtssatz

Für den Bauträgervertrag ist kennzeichnend, daß der Bauträger auf einem Grundstück, daß nicht dem Betreuten gehört, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Betreuten ein Bauwerk errichtet, das der Betreute dann erwirbt. Überwiegen Elemente spezifischer Herstellung für den Betreuten, rechtfertigt dies die Einordnung des Bauträgervertrages als Werkvertrag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0019934

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_0010OB00564_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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