Norm
ARHG §14Rechtssatz
Handelt es sich um komplexe politische Delikte, bei denen in echter oder scheinbarer Idealkonkurrenz sowohl ein gemeinrechtlicher wie auch ein politischer Tatbestand betroffen ist, so erfaßt das uneingeschränkte Auslieferungsverbot und das daraus folgende Verbot sonstiger Rechtshilfe auch die mit den absolut politischen Delikten eintätig verwirklichten gemeinrechtlichen Tatbestände, die nicht getrennt behandelt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087092Dokumentnummer
JJR_19940706_OGH0002_0130OS00041_9400000_001