Norm
StGB §212 Abs1Rechtssatz
Im Sinne des § 212 Abs 1 erster Fall zweite Alternative StGB nützt der seine Stellung dem Opfer gegenüber aus, der seine Autorität einsetzt, um den (anders gearteten) Willen der geschützten Person (etwa durch Überreden, Fordern, Versprechen) derart zu beeinflussen, daß diese die Unzuchtshandlungen setzt oder an sich geschehen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095327Dokumentnummer
JJR_19940914_OGH0002_0130OS00134_9400000_001