RS OGH 1994/9/19 4Ob39/94

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Veröffentlicht am 19.09.1994
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Norm

UrhG §78
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Ein wegen der Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten durch den Begleittext erlassenes Verbot, das auf ein konkretes Bild beschränkt wäre, könnte leicht dadurch umgangen werden, daß ein anderes Lichtbild des Klägers mit demselben Begleittext veröffentlicht wird. Der Kläger, der seinen Antrag nicht auf das bei der beanstandeten Bildnisveröffentlichung verwendete Lichtbild beschränkt, hat daher Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung aller seiner Personenbilder, soweit dies mit dem beanstandeten Begleittext oder mit ähnlichen Angaben geschieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037668

Dokumentnummer

JJR_19940919_OGH0002_0040OB00039_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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