RS OGH 1994/10/18 10ObS101/94, 10ObS91/94

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

AngG §23a Abs3 III

Rechtssatz

Wenngleich der besondere Mutterschaftsaustritt keinen vorzeitigen Austritt aus wichtigem Grund im Sinne der traditionellen arbeitsrechtlichen Terminologie darstellt, so handelt es sich doch unzweifelhaft um einen berechtigten vorzeitigen Austritt, das heißt um einen Austritt, der gesetzlich anerkannt ist, dessen Besonderheit in der Beschränkung des Abfertigungsrechtes liegt, der aber als solcher von der Existenz des Abfertigungsanspruches unabhängig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Auflösung, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Karenzurlaub, Geburt, Kind, gesetzlicher Austrittsgrund, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0028480

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_010OBS00101_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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