Norm
StGB §298 Abs1Rechtssatz
Der Tatbestand der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung schützt (ausschließlich) die österreichische Rechtspflege. Zu seiner Erfüllung ist daher nicht nur eine Tatbegehung gegenüber österreichischen Behörden oder Beamten, sondern auch die Vortäuschung von Straftaten - mögen sie auch angeblich im Ausland begangen sein - vorauszusetzen, die der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegen und deshalb wenigstens abstrakt Anlaß zur Vornahme von Ermittlungen im Inland geben können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0095915Dokumentnummer
JJR_19941019_OGH0002_0130OS00130_9400000_002